VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) verständlich erklärt
Gesetzeserläuterungen
Viele Lebens- und Rentenversicherungsverträge verweisen auf Vorschriften, deren Bedeutung sich nicht auf den ersten Blick erschließt. Wir erläutern die wichtigsten davon in allgemeiner Form.
Zwei Gesetze, zwei Blickwinkel
Das VVG (Versicherungsvertragsgesetz) regelt das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, also die Rechte und Pflichten aus dem einzelnen Vertrag. Nach § 1 VVG verpflichtet sich der Versicherer, ein bestimmtes Risiko abzusichern, und der Versicherungsnehmer, die vereinbarte Prämie zu zahlen.
Das VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) regelt dagegen die staatliche Aufsicht über Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und Sicherungsfonds. Zuständig ist für die meisten Unternehmen die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) nach § 320 VAG. Hauptziel der Aufsicht ist nach § 294 VAG der Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen.
Für Versicherte ist wichtig zu wissen, daß beide Gesetze ineinandergreifen: Manche vertraglichen Rechte stehen unter dem Vorbehalt aufsichtsrechtlicher Regeln, die die dauernde Erfüllbarkeit aller Verträge sichern sollen. Die folgenden Erläuterungen sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung. Ob sich aus einer Vorschrift im Einzelfall Ansprüche ergeben, kann nur ein Rechtsanwalt beurteilen.
§ 153 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) – Überschußbeteiligung
Die Vorschrift gibt dem Versicherungsnehmer in der Lebensversicherung einen Anspruch auf Beteiligung am Überschuß und an den Bewertungsreserven, sofern diese nicht ausdrücklich und dann insgesamt ausgeschlossen wurde. Der Versicherer muß die Überschüsse nach einem verursachungsorientierten Verfahren verteilen; andere vergleichbare angemessene Grundsätze können vereinbart werden.
Die Bewertungsreserven sind jährlich neu zu ermitteln und den Verträgen rechnerisch zuzuordnen. Bei Vertragsende wird der dann ermittelte Betrag zur Hälfte zugeteilt und ausgezahlt; bei Rentenversicherungen ist das Ende der Ansparphase maßgeblich. Aufsichtsrechtliche Regeln, insbesondere § 139 Absatz 3 und 4 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz), bleiben ausdrücklich unberührt.
Für Versicherte bedeutet das: Die Überschußbeteiligung ist ein echter Anspruch, ihre Höhe hängt aber von der Ertragslage des Versicherers und von aufsichtsrechtlichen Vorgaben ab. Es lohnt sich, die jährlichen Mitteilungen zu vergleichen und nachzurechnen.
§ 163 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) – Prämien- und Leistungsänderung
§ 163 VVG gehört zu den Vorschriften über die Lebensversicherung und gilt über § 176 VVG entsprechend auch für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Er erlaubt dem Versicherer, die Prämie neu festzusetzen, wenn sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen geändert hat, die neue Prämie angemessen und zur dauernden Erfüllbarkeit erforderlich ist und ein unabhängiger Treuhänder dies geprüft und bestätigt hat. Ausgeschlossen ist eine Neufestsetzung, soweit die Leistungen von vornherein erkennbar unzureichend kalkuliert waren.
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, daß statt einer Prämienerhöhung die Leistung entsprechend herabgesetzt wird. Bei beitragsfreien Verträgen darf der Versicherer unter denselben Voraussetzungen die Leistung herabsetzen. Die Änderung wird zu Beginn des zweiten Monats nach der Mitteilung wirksam.
Für Versicherte bedeutet das: Prämie und Leistung sind nicht in jedem Fall unveränderlich. Nach § 171 VVG darf von § 163 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden; günstigere Regelungen, etwa ein vertraglicher Verzicht des Versicherers, sind möglich. Ein Blick in die Vertragsbedingungen zeigt, was für Ihren Vertrag gilt.
§ 169 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) – Rückkaufswert
Wird eine Lebensversicherung, bei der die Leistung des Versicherers gewiß ist, gekündigt oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, ist der Rückkaufswert zu zahlen. Er ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnete Deckungskapital; bei Kündigung mindestens der Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der Abschluß- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Bei fondsgebundenen Versicherungen gilt grundsätzlich der Zeitwert.
Abzüge sind nur zulässig, wenn sie vereinbart, beziffert und angemessen sind; ein Abzug für noch nicht getilgte Abschluß- und Vertriebskosten ist unwirksam. Zusätzlich sind bereits zugeteilte Überschußanteile und der vertraglich vorgesehene Schlußüberschußanteil zu zahlen.
Wichtig ist auch Absatz 6: Der Versicherer kann den Rückkaufswert angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer auszuschließen; die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet. Für Versicherte lohnt sich vor einer Kündigung stets eine genaue Berechnung des Rückkaufswerts und ein Vergleich mit den Alternativen.
§ 139 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) – Überschußbeteiligung aus Sicht der Aufsicht
Beträge, die für die Überschußbeteiligung bestimmt, den Versicherten aber noch nicht unmittelbar zugeteilt sind, werden in der Bilanz in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung eingestellt. Bei Versicherungsaktiengesellschaften bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Höhe; Beträge ohne Rechtsanspruch der Versicherten dürfen nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch mindestens 4 Prozent des Grundkapitals verteilt werden können.
Bewertungsreserven aus festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften werden bei der Beteiligung nach § 153 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) nur berücksichtigt, soweit sie einen sogenannten Sicherungsbedarf aus Verträgen mit Zinsgarantie übersteigen. Ein Bilanzgewinn darf nur ausgeschüttet werden, soweit er diesen Sicherungsbedarf überschreitet.
Für Versicherte bedeutet das: Gerade in Zeiten niedriger Zinsen kann der Anteil an den Bewertungsreserven bei Vertragsende geringer ausfallen, als frühere Mitteilungen erwarten ließen. Die Regel dient dem Schutz der garantierten Leistungen aller Versicherten.
§ 222 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) – Aufrechterhaltung der Verträge über den Sicherungsfonds
Lebensversicherer müssen nach § 221 VAG einem Sicherungsfonds angehören; Pensionskassen können freiwillig beitreten. Gerät ein Mitgliedsunternehmen in eine Lage nach § 314 Absatz 1 VAG, kann die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) nach § 222 VAG, wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich ist, die Übertragung des gesamten Vertragsbestandes mit den zugehörigen Vermögenswerten auf den Sicherungsfonds anordnen. Rechte und Pflichten aus den Verträgen gehen dann auf den Sicherungsfonds über, der die Verträge gesondert verwaltet und weiterführt.
Reicht das vorhandene Sicherungsvermögen zusammen mit den vorgesehenen Sonderbeiträgen nicht aus, um die Verträge fortzuführen, setzt die Aufsichtsbehörde bei Lebensversicherungsverträgen die Verpflichtungen um höchstens 5 Prozent der vertraglich garantierten Leistungen herab (§ 222 Absatz 5 VAG). Zudem kann sie Anordnungen treffen, um eine außergewöhnliche Häufung vorzeitiger Kündigungen zu verhindern.
Für Versicherte bedeutet das: Der Sicherungsfonds schützt die Fortführung der Verträge, bietet aber keine Garantie für die volle Leistung. Ob der eigene Versorgungsträger Mitglied eines Sicherungsfonds ist, ist insbesondere bei Pensionskassen eine wichtige Frage.
§ 314 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) – Zahlungsverbot und Herabsetzung von Leistungen
Ergibt die Prüfung, daß ein Versicherungsunternehmen dauerhaft nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung eines Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, kann die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) das Erforderliche anordnen. Dazu gehört, alle Arten von Zahlungen zeitweilig zu verbieten, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen sowie bei Lebensversicherungen Rückkauf und Beleihung.
Unter denselben Voraussetzungen kann die Aufsichtsbehörde die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen, bei besonderen Umständen auch ungleichmäßig für verschiedene Vertragsgruppen. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Beiträge in bisheriger Höhe weiterzuzahlen, bleibt davon ausdrücklich unberührt.
Für Versicherte bedeutet das: Es handelt sich um ein Notfallinstrument der Aufsicht, das eine Insolvenz vermeiden soll. Gerade weil Beiträge weiterzuzahlen sind, lohnt sich ein nüchterner Blick auf die wirtschaftliche Lage des eigenen Versicherers und auf die eigene Vertragsrechnung.
Hinweis
Diese Seite gibt den Inhalt der genannten Vorschriften in allgemeiner und vereinfachter Form wieder. Sie ersetzt weder den Gesetzestext noch eine Rechtsberatung. Policenfuchs rechnet nach und erläutert; die Prüfung und Geltendmachung rechtlicher Ansprüche erfolgt ausschließlich durch Rechtsanwälte.
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