Zum Inhalt springen
Policenfuchs – Sei schlau und rechne nach. Policenfuchs

bAV (betriebliche Altersversorgung) für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Betriebliche Al­ters­ver­sor­gung – Zusagen verstehen und prüfen

Eine Betriebsrente ist kein bloßes Versicherungsprodukt, sondern ein Versprechen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter. Wir erläutern, was daraus für beide Seiten folgt, und rechnen nach, ob Zusage und Finanzierung zueinander passen.

Die bAV (betriebliche Al­ters­ver­sor­gung) ist eine ar­beits­recht­li­che Zusage

Nach § 1 Absatz 1 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) liegt eine betriebliche Altersversorgung vor, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zusagt. Maßgeblich ist also die Zusage selbst, nicht der Vertrag, mit dem sie finanziert wird.

Daraus ergibt sich ein Grundsatz, der in der Praxis oft unterschätzt wird: Nach § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) steht der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Wer eine Versicherung oder eine Versorgungseinrichtung einschaltet, gibt die Verantwortung für das Versprechen damit nicht ab.

Die fünf Durch­füh­rungs­we­ge

Das Gesetz läßt fünf Wege zu, eine Versorgungszusage umzusetzen. Jeder Weg hat eigene Vorzüge, Pflichten und Kostenstrukturen. Welcher im Einzelfall geeignet ist, hängt von der Größe und der Finanzlage des Unternehmens, von der Belegschaft und von den Zielen der Beteiligten ab. Eine pauschale Rangfolge gibt es nicht.

  • Direktzusage: Der Arbeitgeber erbringt die Leistungen unmittelbar selbst (§ 1 Absatz 1 Satz 2 BetrAVG). Er bildet dafür in der Regel Rückstellungen und finanziert die Versorgung häufig ergänzend über Rückdeckungsversicherungen.
  • Unterstützungskasse: eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (§ 1b Absatz 4 BetrAVG). Der Anspruch des Arbeitnehmers richtet sich daher im Ergebnis gegen den Arbeitgeber.
  • Direktversicherung: eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt und bei der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind (§ 1b Absatz 2 BetrAVG).
  • Pensionskasse: eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt (§ 1b Absatz 3 BetrAVG); aufsichtsrechtlich ein Lebensversicherungsunternehmen (§ 232 VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz).
  • Pensionsfonds: ebenfalls eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung mit eigenem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers (§ 1b Absatz 3 BetrAVG), die aber nach § 236 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) nicht für alle Leistungsfälle versicherungsförmige Garantien zusagen darf und daher freier anlegen kann.

Teil Arbeitnehmer: Was Sie über Ihre Be­triebs­ren­te wissen sollten

Ihre Versorgung beruht auf zwei Ebenen: der Zusage Ihres Arbeitgebers und dem Vertrag, über den sie finanziert wird. Entscheidend für Sie ist, was zugesagt wurde. Bewahren Sie deshalb die Versorgungszusage, die Versorgungsordnung oder die Entgeltumwandlungsvereinbarung ebenso sorgfältig auf wie die jährlichen Mitteilungen des Versorgungsträgers.

Finanzieren Sie Ihre Betriebsrente ganz oder teilweise selbst durch Entgeltumwandlung, sieht das Gesetz besondere Schutzregeln vor. So bleibt Ihre Anwartschaft nach § 1b Absatz 5 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) bei einem Ausscheiden erhalten; bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds muß unter anderem das Recht des Arbeitgebers zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung ausgeschlossen werden, und bei einer Direktversicherung ist Ihnen von Beginn an ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen. Spart der Arbeitgeber durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge, muß er nach § 1a Absatz 1a BetrAVG einen Zuschuß an den externen Versorgungsträger weiterleiten.

Wir rechnen für Sie nach, wie sich Beiträge, Garantien, Überschußbeteiligung und Kosten Ihres Vertrags entwickelt haben und was Sie realistisch erwarten können. Ob Ihnen gegenüber Ihrem Arbeitgeber oder dem Versorgungsträger Ansprüche zustehen, beurteilt ausschließlich ein Rechtsanwalt.

Teil Arbeitgeber: Haftung bei Leis­tungs­kür­zun­gen externer Ver­sor­gungs­trä­ger

Auch externe Versorgungsträger können in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Pensionskassen haben in der Vergangenheit Leistungen herabgesetzt, und das Versicherungsaufsichtsrecht sieht für Notlagen ausdrücklich Eingriffsbefugnisse der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) vor, bis hin zur Herabsetzung von Leistungen bei Lebensversicherungsunternehmen nach § 314 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz).

Kürzt ein Versorgungsträger seine Leistungen, bleibt die Zusage des Arbeitgebers bestehen. Das Bundesarbeitsgericht hat aus der Einstandspflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) wiederholt abgeleitet, daß der Arbeitgeber die Differenz zwischen zugesagter und tatsächlich gezahlter Leistung grundsätzlich selbst ausgleichen muß. Je nach Zahl der Betroffenen und Höhe der Kürzung kann daraus eine erhebliche, in der Bilanz oft nicht sichtbare Belastung entstehen.

Für Unternehmen bedeutet das: Die Qualität des gewählten Versorgungsträgers, die Höhe seiner Garantien und die Formulierung der eigenen Zusage sollten regelmäßig betrachtet werden, nicht erst im Leistungsfall.

In­sol­venz­si­che­rung über den PSVaG (Pensions-Sicherungs-Verein)

Wird der Arbeitgeber selbst insolvent, tritt nach §§ 7 und 14 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit als Träger der Insolvenzsicherung ein. Die Mittel dafür bringen die Arbeitgeber über Pflichtbeiträge auf (§ 10 BetrAVG).

Der Schutz ist allerdings nicht für alle Durchführungswege gleich ausgestaltet, ist der Höhe nach begrenzt und setzt voraus, daß die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Bei einer Direktversicherung spielt etwa eine Rolle, ob das Bezugsrecht widerruflich ist und ob der Vertrag abgetreten oder beliehen wurde. Welcher Schutz im konkreten Fall besteht, ergibt sich erst aus einer genauen Betrachtung der Zusage und der Verträge.

Warum Zusagen und Abtretungen regelmäßig geprüft werden sollten

Das Betriebsrentenrecht ist in den vergangenen Jahren mehrfach geändert worden, und auch die Verhältnisse im Unternehmen ändern sich: Gesellschafter wechseln, Mitarbeiter scheiden aus, Verträge werden beitragsfrei gestellt oder übertragen. Eine Zusage, die bei Abschluß stimmig war, kann deshalb heute Lücken aufweisen.

Besonders genau sollten Abtretungen und Verpfändungen betrachtet werden, mit denen Versorgungsansprüche, etwa von GGF (Gesellschafter-Geschäftsführern), gegen eine Insolvenz des Unternehmens gesichert werden sollen. Ob eine solche Sicherung trägt, hängt davon ab, wie genau sie auf die arbeitsrechtliche Zusage abgestimmt ist. Hat ein Arbeitgeber Ansprüche aus einer Direktversicherung abgetreten oder beliehen, muß er einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer mit unverfallbarer Anwartschaft nach § 1b Absatz 2 Satz 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) im Versicherungsfall so stellen, als sei dies nicht geschehen.

So arbeiten wir

Policenfuchs prüft Ihre betriebliche Altersversorgung betriebswirtschaftlich und rechnerisch: Wir erfassen die bestehenden Verträge, vergleichen zugesagte und finanzierte Leistungen, machen Garantien, Kosten und Finanzierungslücken sichtbar und zeigen, welche Belastungen auf das Unternehmen zukommen können.

Die rechtliche Prüfung der Versorgungszusagen, ihre Anpassung und die Ausgestaltung von Abtretungen oder Verpfändungen übernehmen Fachanwälte für Arbeitsrecht. Steuerliche Fragen klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater. So erhalten Sie eine nachvollziehbare Rechnung und eine rechtlich belastbare Umsetzung aus jeweils fachkundiger Hand.

Unser Partner für die betriebliche Al­ters­ver­sor­gung

Bei der Prüfung und Neuordnung betrieblicher Versorgungszusagen arbeiten wir mit Lutz Barthold zusammen, dem Vorsitzenden des Vereins „Sicherheit durch Transparenz Gemeinsam Stark n.e.V.“ (nicht eingetragener Verein) mit Sitz in Andechs. Herr Barthold befaßt sich seit vielen Jahren mit der Analyse betrieblicher Altersversorgung.

Die rechtliche Prüfung und Anpassung von Versorgungszusagen erfolgt in jedem Fall durch hierfür zugelassene Rechtsanwälte.

Häufige Fragen

Haftet mein Arbeitgeber, wenn die Pensionskasse oder der Versicherer weniger zahlt als zugesagt?

Nach § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) steht der Arbeitgeber für die von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn ein externer Versorgungsträger eingeschaltet ist. Ob und in welcher Höhe im Einzelfall ein Anspruch besteht, hängt vom Inhalt der Zusage ab und ist von einem Rechtsanwalt zu beurteilen.

Welcher Durchführungsweg ist der richtige?

Das läßt sich nicht allgemein beantworten. Alle fünf Wege sind gesetzlich zulässig und haben jeweils eigene Vor- und Nachteile bei Finanzierung, Bilanzierung, Verwaltungsaufwand und Insolvenzschutz. Wir stellen die Wege für Ihr Unternehmen rechnerisch gegenüber; die rechtliche und steuerliche Bewertung erfolgt durch Fachanwälte und Steuerberater.

Was geschieht mit meiner Betriebsrente, wenn mein Arbeitgeber insolvent wird?

In vielen Fällen springt der PSVaG (Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) als Träger der Insolvenzsicherung nach §§ 7 und 14 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) ein. Umfang und Voraussetzungen hängen vom Durchführungsweg und von der Ausgestaltung ab; zudem gilt eine gesetzliche Höchstgrenze.

Warum sollte eine bestehende Zusage geprüft werden, wenn bisher alles reibungslos lief?

Probleme zeigen sich in der bAV (betriebliche Altersversorgung) meist erst im Leistungsfall, also oft Jahrzehnte nach der Zusage. Eine regelmäßige Prüfung zeigt rechtzeitig, ob Zusage, Finanzierung und Sicherung noch zueinander passen, solange noch Zeit zum Nachsteuern bleibt.

Übernimmt Policenfuchs auch die rechtliche Prüfung?

Nein. Wir prüfen betriebswirtschaftlich und rechnerisch. Die rechtliche Prüfung und Anpassung von Versorgungszusagen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen erfolgen ausschließlich durch Rechtsanwälte, in der bAV (betriebliche Altersversorgung) in der Regel durch Fachanwälte für Arbeitsrecht.

Sei schlau und rechne nach.

Lassen Sie Ihren Vertrag von uns nachrechnen – Sie erhalten ein verständliches Ergebnis und entscheiden selbst.

Policencheck beauftragen